RS Vfgh 2005/3/4 B731/04 - B1036/04

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Veröffentlicht am 04.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat die Einschreiterin bereits mit Schreiben vom 09.06.04 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem Verfahrenshilfeantrag auszuführen ist, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Beim mangelhaften Ausfüllen des Verfahrenshilfe-Formulars, trotz ausdrücklichen Hinweises des Verfassungsgerichtshofes, handelt es sich nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens.

Es lag auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das die Einschreiterin an der ordnungsgemäßen Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages gehindert hätte.

Ebenso: B1036/04, B v 04.03.05.

Entscheidungstexte

  • B 731/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2005 B 731/04
  • B 1036/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2005 B 1036/04

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B731.2004

Dokumentnummer

JFR_09949696_04B00731_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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