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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse und Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat die Einschreiterin bereits mit Schreiben vom 09.06.04 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem Verfahrenshilfeantrag auszuführen ist, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll. Beim mangelhaften Ausfüllen des Verfahrenshilfe-Formulars, trotz ausdrücklichen Hinweises des Verfassungsgerichtshofes, handelt es sich nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens.
Es lag auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das die Einschreiterin an der ordnungsgemäßen Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages gehindert hätte.
Ebenso: B1036/04, B v 04.03.05.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B731.2004Dokumentnummer
JFR_09949696_04B00731_2_01