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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2000/01/0094 E 7. September 2000 RS 1; 99/01/0424 E 22. März 2000 VwSlg 15375 A/2000 RS 5; (RIS: abgv)Rechtssatz
Soweit der beschwerdeführende Bundesminister für Inneres auf das E 7.9.2000, Zlen. 2000/01/0094 bis 0096, und die dort erörterte Frage nach dem Zweck der FlKonv verweist, ist zu erwidern, dass eine Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 nur dann zulässig ist, wenn die Umsetzung des Dubliner Übk 1997 zur Wahrung eines der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Interessen im im vorliegenden E VS näher dargelegten Sinn "notwendig" ist. Annahmen in Bezug auf die Zwecke der FlKonv finden hierbei als solche keinen Eingang in die Interessenabwägung zu Lasten des Asylwerbers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010498.X04Im RIS seit
19.03.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008