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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0275Rechtssatz
Die Abtretung einer gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt nicht von Amts wegen, sondern vielmehr gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG bzw. § 87 Abs. 3 VfGG nur über Antrag. Nach ständiger hg. Judikatur wird im Falle einer solchen Abtretung der Gebührentatbestand gemäß § 24 Abs. 3 VwGG mit dem Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof begründet (Hinweis auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, Stempel- und Rechtsgebühren in Rz 155 zu § 14 TP 6 GebG referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160274.X01Im RIS seit
02.05.2003