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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1217;Rechtssatz
Eine vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichende, vertraglich zulässige Variante ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft, worunter im allgemeinen verstanden wird, dass an sich Gütertrennung besteht, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch jeder Teil einen (der Höhe nach von der getroffenen Vereinbarung abhängenden) Anspruch auf einen Anteil an demjenigen hat, was der andere Teil während der Ehe erworben hat (Hinweis OGH 15.1.1997, 7 Ob 2390/96p). Eine dieser Definition - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - jedenfalls im Kern entsprechende Vereinbarung haben die Eheleute in dem in Streit stehenden Notariatsakt getroffen, wobei sie den Anteil des Einen am ehelichen Zugewinn im Wege der Vertragsgestaltung der Höhe nach beschränkten. Diese insbesondere auch für den Scheidungsfall getroffene Beschränkung ist im gegebenen Zusammenhang der den gesetzlichen Güterstand ergänzenden Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft und damit dem Begriff des Ehepaktes zuzuordnen und deshalb nicht als streitvorbeugender Vergleich über Scheidungsfolgen anzusehen, weil sich die Vertragsparteien gerade für den letzteren Bereich Regelungen anderer Art im Wege eines zusätzlichen Punktes des Notariatsaktes ausdrücklich vorbehalten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160169.X02Im RIS seit
01.04.2003