RS Vwgh 2003/1/23 2002/16/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
KVG 1934 §2 Z1;
NEUFÖG 1999 §1 Z5;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführerin (eine GmbH) einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung der GmbH und der in Rede stehenden Kapitalerhöhung geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei den im Beschwerdefall zu beurteilenden Steuertatbeständen um Rechtsvorgänge handelt. Diese Tatbestände knüpfen aber an eine formalrechtliche Gestaltung an und sind insoweit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich. Damit ist auch die gewisse zeitliche Nähe der Vorgänge nicht maßgeblich, zumal ein kausaler Zusammenhang des Notariatsaktes vom 7. März 2000 (betrifft ua den Beschluss über die Kapitalerhöhung) mit der am 10. Februar 2000 erfolgten Gründung der GmbH nicht erkennbar ist. So war der Unternehmensgegenstand bei Gründung der GmbH völlig anders geartet als nach der am 7. März 2000 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160188.X03

Im RIS seit

01.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten