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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin (eine GmbH) einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung der GmbH und der in Rede stehenden Kapitalerhöhung geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei den im Beschwerdefall zu beurteilenden Steuertatbeständen um Rechtsvorgänge handelt. Diese Tatbestände knüpfen aber an eine formalrechtliche Gestaltung an und sind insoweit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich. Damit ist auch die gewisse zeitliche Nähe der Vorgänge nicht maßgeblich, zumal ein kausaler Zusammenhang des Notariatsaktes vom 7. März 2000 (betrifft ua den Beschluss über die Kapitalerhöhung) mit der am 10. Februar 2000 erfolgten Gründung der GmbH nicht erkennbar ist. So war der Unternehmensgegenstand bei Gründung der GmbH völlig anders geartet als nach der am 7. März 2000 erfolgten Änderung des Gesellschaftsvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160188.X03Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013