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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003Rechtssatz
Was unter dem "hiefür maßgeblichen Grund" iS von § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 zu verstehen ist, ist in der Literatur - der Verwaltungsgerichtshof hatte sich damit bislang noch nicht zu befassen - umstritten. Rohrböck zufolge (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 470) werde damit auch erfasst, dass die Asylerstreckung im Nachhinein nach § 10 AsylG 1997 unzulässig wird. Dies sei etwa dann der Fall, wenn - beispielsweise - die Minderjährigkeit der Kinder endet. Auch Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 1997, 258) gehen davon aus, dass etwa die Volljährigkeit des Kindes von der fraglichen Wortfolge erfasst werde. Demgegenüber präferieren Schmid/Frank (Asylgesetz 1997, K 13. zu § 14) ein anderes Auslegungsergebnis: Ob mit "maßgeblicher Grund" die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemeint sein könnten, sei fraglich; zwar erfahre der verwendete Begriff nirgends eine Definition, doch gelte im allgemeinen Sprachgebrauch als Grund, weshalb einem Antrag stattgegeben werde, das Vorliegen der inhaltlichen Erfordernisse, nicht aber, dass der Antrag überhaupt zulässig sei; wäre ein anderes Ergebnis beabsichtigt gewesen, so hätte dies etwa als "nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen" formuliert werden müssen; dazu komme, dass die Formulierung "der hiefür maßgebliche Grund" auf einen Umstand im Singular Bezug nehme, während der Zulässigkeitsvoraussetzungen ja viele seien, es somit heißen müsste "einer der Gründe" bzw. "eine der Voraussetzungen"; dem widerspreche allerdings, dass auch mehrere materielle Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß §§ 10, 11 vorliegen müssten, wie etwa die Asylberechtigung der Bezugsperson und der Umstand, dass das Familienleben nicht in einem Drittstaat möglich sei; aus dieser Formulierung, dass offensichtlich nur ein einziger Grund für die Asylerstreckungsgewährung als maßgeblich angesehen werde, könnte geschlossen werden, dass damit überhaupt nur die Asylberechtigung der Bezugsperson umfasst sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X03Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017