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95/06 ZiviltechnikerNorm
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2000 (Beschluss des Kammertags vom 15. Juni 2000, kundgemacht in der Zeitschrift konstruktiv, Nr. 220a, Juni 2000) ergibt, ist für die Beurteilung der behaupteten Berufsunfähigkeit nicht nur die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, sondern auch die Darstellung des Berufsbildes des Antragstellers erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060069.X01Im RIS seit
02.05.2003