RS Vwgh 2003/1/23 2001/01/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §5 Abs1;
AsylG 1991 §5;
AsylG 1997 §11;
FlKonv Art1 AbschnC;
FlKonv Art1 AbschnF lita;
FlKonv Art1 AbschnF litc;
FlKonv Art33 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003

Rechtssatz

Ein Blick auf Rechtslage und Praxis nach dem AsylG 1991 in Verbindung mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP 20f.) zu § 11 AsylG 1997 bestätigt das im vorliegenden E VS dargestellte Ergebnis. § 4 AsylG 1991 ermöglichte - unter näheren Bedingungen - die Ausdehnung von Asyl auf minderjährige Kinder und auf den Ehegatten. § 5 AsylG 1991 sah den Verlust von Asyl vor, wenn festgestellt wurde, dass dem Flüchtling in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde (Z 1), ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde (Z 2) oder hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 FlKonv genannten Tatbestände eingetreten war (Z 3). Auf den Ausdehnungsfall nahm das Gesetz damit keinen Bezug, doch wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die per analogiam geschlossen werden müsse; einer Person gegenüber, auf die Asyl gemäß § 4 AsylG 1991 ausgedehnt worden sei, greife ein Asylverlusttatbestand nach § 5 AsylG 1991 (jedoch) grundsätzlich nur, wenn durch den Asylverlust die FAMILIENEINHEIT -

unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeit - nicht gefährdet werde (Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 146; Klammerausdruck, Hervorhebung und Einschub nicht im Original). Damit korrespondiert, dass laut der im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 19.2.2002 unter dem Regime des AsylG 1991 keine Bescheide bekannt seien, mit denen gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1991 einer Person das durch "Erstreckung" gewährte Asyl aberkannt worden wäre, nur weil diese die Volljährigkeitsgrenze erreicht habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X06

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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