RS Vwgh 2003/1/23 2002/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1217;
ABGB §1233;
GebG 1957 §33 TP11;
GebG 1957 §33 TP20;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch im Rahmen von Ehepakten nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, deren Aufgabe es ist, für den Fall der Scheidung eine Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse vorzunehmen. Daraus folgt aber nicht, dass damit dem Gebührentatbestand nach § 33 TP 11 GebG gänzlich der Anwendungsbereich entzogen wäre, ist es doch definitionsgemäß gerade auch der Zweck von Ehepakten, eine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehung der Eheleute während der Ehe und für den Fall der Auflösung der Ehe zu schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160169.X01

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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