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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §24 Abs1 litb;Rechtssatz
Wesensmerkmal der Treuhandschaft ist es, dass der Treuhänder eigene Rechte ausübt; er handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Bei der fiduziarischen Treuhand ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers auszuüben (Hinweis E 20. September 1984, 82/16/0105). Daraus folgt aber, dass auch ein Treuhänder als vollberechtigter Eigentümer der Anteile ein Erwerber sein kann, in dessen Händen die Anteile vereinigt werden. Erwirbt jemand als Treuhänder Gesellschaftsanteile und vereinigt er dadurch alle Anteile in seinen Händen, so wird der Erwerb des Treuhänders selbst gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig (Hinweis E 21. Jänner 1982, 81/16/0021; E 14. Juni 1984, 82/16/0069). Ebenso ist der an die äußere zivil- und formalrechtliche Gestaltung anknüpfende Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 erfüllt, wenn wie ein Treuhänder die restlichen Anteile der Gesellschaft rechtsgeschäftlich erwirbt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 TreuhandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160228.X02Im RIS seit
01.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011