RS Vwgh 2003/1/23 2000/20/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Zu der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage der Verwahrungspflichten des Besitzers einer Waffe gegenüber dem Zugriff von Personen aus seinem persönlichen Nahebereich ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen - insbesondere in Bezug auf die Verwahrungspflichten gegenüber einem im selben Haushalt wohnenden Ehegatten - in dem E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070, zu verweisen, in welchem auch die einschlägige Vorjudikatur wiedergegeben wird. Nach den Maßstäben dieser Judikatur unterliegt es keinem Zweifel, dass die Aufbewahrung der Waffen in einem nicht versperrten Stahlschrank im Hinblick auf den im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, gegen den ein Waffenverbot verhängt worden war, nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Dass das Haus versperrt war, ist dabei ebenso wenig von Relevanz wie die Umstände, dass - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - außer dem Gatten der Beschwerdeführerin niemand Zugang haben konnte und die Beschwerdeführerin dann, wenn sie das Haus verließ, den Stahlschrank versperrte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200054.X01

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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