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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen iHv monatlich € 1.560,17 netto (SVA, Unfallrente: 645,17 Euro; Leibrente: 915 Euro) bezieht. Außerdem gibt er an, Eigentümer eines Citroen Xantia, Baujahr 1996 zu sein. Er hat keine Unterhaltspflichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B32.2005Dokumentnummer
JFR_09949696_05B00032_01