RS Vfgh 2005/3/4 B32/05

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Veröffentlicht am 04.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags auf Grund der Einkommensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen iHv monatlich € 1.560,17 netto (SVA, Unfallrente: 645,17 Euro; Leibrente: 915 Euro) bezieht. Außerdem gibt er an, Eigentümer eines Citroen Xantia, Baujahr 1996 zu sein. Er hat keine Unterhaltspflichten.

Entscheidungstexte

  • B 32/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2005 B 32/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B32.2005

Dokumentnummer

JFR_09949696_05B00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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