RS Vwgh 2003/1/23 2001/01/0429

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §14 Abs4;
MRK Art8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003

Rechtssatz

Anders als in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 werden in der Bestimmung des § 11 Abs. 1 leg. cit. materielle Kriterien für die Asylerstreckung aufgestellt. Fällt eines dieser Kriterien weg, endet also etwa das bestehende Familienleben iS des Art. 8 MRK, so hätte - innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 14 Abs. 4 AsylG 1997 - eine Aberkennung des durch Erstreckung gewährten Asyls stattzufinden. Damit ist ausgeschlossen, dass einmal solcherart zuerkanntes Asyl unabhängig von der weiteren Entwicklung der Familienverhältnisse für alle Zukunft perpetuiert wird, was für die hier zu beurteilende Konstellation bedeutet, dass ein möglicherweise als nicht zweckmäßig empfundenes Szenario - der Bestand einer aus dem Eltern-Kindverhältnis abgeleiteten Asylberechtigung trotz (faktischer) Beendigung einer Eltern-Kindbeziehung - unabhängig von der Frage der Volljährigkeit nicht denkbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X05

Im RIS seit

05.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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