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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/01/0084 E 15. Mai 2003Rechtssatz
Anders als in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 werden in der Bestimmung des § 11 Abs. 1 leg. cit. materielle Kriterien für die Asylerstreckung aufgestellt. Fällt eines dieser Kriterien weg, endet also etwa das bestehende Familienleben iS des Art. 8 MRK, so hätte - innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 14 Abs. 4 AsylG 1997 - eine Aberkennung des durch Erstreckung gewährten Asyls stattzufinden. Damit ist ausgeschlossen, dass einmal solcherart zuerkanntes Asyl unabhängig von der weiteren Entwicklung der Familienverhältnisse für alle Zukunft perpetuiert wird, was für die hier zu beurteilende Konstellation bedeutet, dass ein möglicherweise als nicht zweckmäßig empfundenes Szenario - der Bestand einer aus dem Eltern-Kindverhältnis abgeleiteten Asylberechtigung trotz (faktischer) Beendigung einer Eltern-Kindbeziehung - unabhängig von der Frage der Volljährigkeit nicht denkbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010429.X05Im RIS seit
05.03.2003Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017