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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter ist nicht schädlich. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 17 zu dem § 224 Salzburger LAO vergleichbaren § 308 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160523.X01Im RIS seit
02.05.2003