RS Vwgh 2003/1/23 2000/06/0182

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;
MRK Art6;

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs. 4 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nach erfolgter Bauplatzzusammenlegung lediglich der Eigentümer des (der) in Betracht kommenden Grundstücke. Ein im Rahmen eines Bauplatzerklärungsverfahrens ergehender Bescheid entfaltet dem an diesem Verfahren unbeteiligten Nachbarn gegenüber keine Rechtswirkungen, vielmehr können dessen subjektive Rechte im Bauverfahren uneingeschränkt geltend gemacht werden. Schon allein aus diesem Grunde ist daher eine Verletzung des Art. 6 MRK nicht ersichtlich.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060182.X01

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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