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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs. 4 erster Satz Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ist Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nach erfolgter Bauplatzzusammenlegung lediglich der Eigentümer des (der) in Betracht kommenden Grundstücke. Ein im Rahmen eines Bauplatzerklärungsverfahrens ergehender Bescheid entfaltet dem an diesem Verfahren unbeteiligten Nachbarn gegenüber keine Rechtswirkungen, vielmehr können dessen subjektive Rechte im Bauverfahren uneingeschränkt geltend gemacht werden. Schon allein aus diesem Grunde ist daher eine Verletzung des Art. 6 MRK nicht ersichtlich.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000060182.X01Im RIS seit
28.04.2003