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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 1997 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist - fallbezogen - vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben eines Asylwerbers verbunden wäre. Gegebenenfalls ist ein solcher Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 MRK nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist. Die erste Voraussetzung nach Art. 8 Abs. 2 MRK, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben "gesetzlich vorgesehen" sein muss, ist in der Bestimmung des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 erfüllt. Darüber hinaus erfordert Art. 8 Abs. 2 MRK für die Zulässigkeit des Eingriffes, dass dieser zur Wahrung der dort näher bezeichneten Interessen in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist darunter zu verstehen, dass der Eingriff
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Ziele verfolgt, die voll mit der MRK in Einklang stehen, und
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in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, dh einem zwingenden sozialen Bedürfnis entspricht und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist (vgl. die Urteile des EGMR 26.3.1992 - Beldjoudi, ÖJZ 1992/33 (MRK); 13.7.1995 - Nasri, ÖJZ 1995/48 (MRK); 24.4.1996 - Boughameni, ÖJZ 1996/30 (MRK)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010498.X02Im RIS seit
19.03.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008