RS Vwgh 2003/1/23 2002/20/0565

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0566 2002/20/0567 2002/20/0570 2002/20/0569 2002/20/0568

Rechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft Asylwerber, die Mitglieder der religiösen Minderheit der Mandäer im Iran sind. In Bezug auf das von den Beschwerdeführern übereinstimmend erstattete Vorbringen, sie würden durch Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft oft mit Steinen beworfen, findet sich in den vom Erstbeschwerdeführer im Nachhang zu seiner Berufung vorgelegten Unterlagen auch der Hinweis darauf, dass daraus resultierende blutende Verletzungen im Gesicht keine Einzelfälle darstellen und dass solche Aktionen seitens der Behörden toleriert würden. Darauf bezieht sich der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn er vorbringt, die Exekutive im Iran nehme Verletzungen und gar den Tod seiner Person in Kauf und er habe der belangten Behörde zum Nachweis dafür taugliche Informationsgrundlagen an die Hand gegeben. Vor diesem Hintergrund hätte sich die belangte Behörde zunächst (primär durch konkrete Befragung der Beschwerdeführer) ein Bild über die Intensität, die Häufigkeit und vor allem die Verletzungsfolgen der in Rede stehenden Angriffe der moslemischen Bevölkerung auf die Mitglieder der mandäischen Glaubensgemeinschaft im Iran machen und danach die Eingriffsintensität der Verfolgungshandlungen in ihrer Gesamtheit beurteilen müssen. Aus der Größe des von den Angriffen betroffenen Personenkreises lässt sich jedenfalls, wie der Verwaltungsgerichtshof auch im E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/20/0358, angemerkt hat, noch nicht auf die unzureichende Intensität der Verfolgungsmaßnahmen schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200565.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten