RS Vfgh 2005/3/4 B249/04

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Veröffentlicht am 04.03.2005
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art18 Abs1
EG Art249
EMRK Art7
GüterbeförderungsG 1995 §23 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über einen LKW-Lenker wegen Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt ohne Entrichtung von Öko-Punkten; keine dynamische Verweisung in einer Strafbestimmung im Güterbeförderungsgesetz durch Anknüpfen an unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, sondern Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung; keine Blankettstrafnorm

Rechtssatz

Keine dynamische Verweisung (anders als in E v 03.10.03, G49/03 ua), keine verfassungswidrige Blankettstrafnorm, Unbedenklichkeit einer äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung bei Einhaltung des Determinierungsgebotes bzw Klarheit über den Inhalt pflichtgemäßen Verhaltens (siehe hiezu die zitierte Vorjudikatur).

Siehe auch VwGH, E v 29.01.03, Zl 2001/03/0194.

Bei den in §23 Abs2 GüterbeförderungsG angesprochenen unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union handelt es sich entweder um Vorschriften des Primärrechts oder um Verordnungsbestimmungen, die bereits gemäß Art249 EG in Österreich unmittelbar gelten, nicht hingegen um Richtlinien, bei denen die unmittelbare Anwendbarkeit an sich sowie Art und Ausmaß der Verdrängung innerstaatlichen Rechts im Einzelfall zweifelhaft sein können. Auch das unter Strafe gestellte Verhalten erscheint hinreichend bestimmt, wenn man berücksichtigt, dass die Strafbestimmung an die "Lenker" von Lastkraftwagen adressiert ist, die als solche ohnehin verpflichtet sind, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen. Die Strafsanktion richtet sich dabei (lediglich) gegen Verstöße, die den Güterverkehr auf der Straße betreffen. Somit kann nur ein Verstoß gegen (im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemachtes und damit ausreichend publiziertes) unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Güterverkehrs, das an Lenker adressierte Vorschriften enthält, zu einer Bestrafung nach §23 Abs2 GüterbeförderungsG führen. Zu diesen Vorschriften zählen nach der ständigen (umfangreichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl 45/1995) sowie die "Ökopunkte-Verordnung" [Verordnung (EG) Nr 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, ABl 1994 L 341, S 20, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, ABl 2000 L 241, S 18].

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, Gewerberecht, Güterbeförderung, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Verweisung dynamische, Klarheitsgebot, Determinierungsgebot, Legalitätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B249.2004

Dokumentnummer

JFR_09949696_04B00249_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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