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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Der Hinweis des beschwerdeführenden Bundesministers für Inneres auf das E 20.12.1999, Zl. 98/18/0230, betreffend eine Ausweisung nach § 33 FrG 1997, geht ins Leere, bezog sich doch die in diesem E einer Überprüfung unterzogene Interessenabwägung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG 1997 auf das im vorliegenden E VS dargelegte öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und damit ausschließlich auf Ausweisungen nach den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 und 3 FrG 1997 (oder Aufenthaltsverbote) als Reaktion auf fremdenrechtlich verpöntes Verhalten, worauf hier nicht einzugehen ist, nicht jedoch auf das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Zuständigkeitsordnung nach dem Dubliner Übk 1997 und an einer allfälligen (mit der Zurückweisung verbundenen) Ausweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010498.X05Im RIS seit
19.03.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008