RS Vwgh 2003/1/27 2001/10/0115

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Während der der Partei erteilte Auftrag sich spruchgemäß auf die Entfernung der "konsenslos vorgenommenen Ablagerung von Müll und sonstigen Abfallstoffen (nicht mehr verwendungsfähige Holzteile und Baurestmassen)" bezieht, ohne allerdings zu sagen, welche abgelagerten Gegenstände als Abfall qualifiziert werden, zeigt die Begründung des Bescheides, dass mit dem Entfernungsauftrag sowohl Abfälle als auch andere von der Partei gelagerte Gegenstände, deren Lagerung in der ordnungemäßen Land- und Forstwirtschaft nicht üblich ist, erfasst werden sollen. Die Behörde geht offenbar selbst davon aus, dass die vom Bescheidadressaten gelagerten Gegenstände zum Teil nicht als Abfall zu qualifizieren sind und ihre Lagerung in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblich und daher zulässig ist. Welche gelagerten Gegenstände allerdings zu jenen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen zählen, bleibt offen. Damit fehlt eine den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entsprechende Umschreibung der zu entfernenden Ablagerungen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100115.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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