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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Während der der Partei erteilte Auftrag sich spruchgemäß auf die Entfernung der "konsenslos vorgenommenen Ablagerung von Müll und sonstigen Abfallstoffen (nicht mehr verwendungsfähige Holzteile und Baurestmassen)" bezieht, ohne allerdings zu sagen, welche abgelagerten Gegenstände als Abfall qualifiziert werden, zeigt die Begründung des Bescheides, dass mit dem Entfernungsauftrag sowohl Abfälle als auch andere von der Partei gelagerte Gegenstände, deren Lagerung in der ordnungemäßen Land- und Forstwirtschaft nicht üblich ist, erfasst werden sollen. Die Behörde geht offenbar selbst davon aus, dass die vom Bescheidadressaten gelagerten Gegenstände zum Teil nicht als Abfall zu qualifizieren sind und ihre Lagerung in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblich und daher zulässig ist. Welche gelagerten Gegenstände allerdings zu jenen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen zählen, bleibt offen. Damit fehlt eine den Anforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entsprechende Umschreibung der zu entfernenden Ablagerungen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100115.X01Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009