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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1997 §42 Abs2;Rechtssatz
Ein "beträchtlicher" Kostenaufwand besagt noch keineswegs, dass es unmöglich ist, die vorgeschriebene Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme zu bewerkstelligen. Von der "erwiesenen" Unmöglichkeit einer Ersatzvornahme ist vielmehr erst dann zu sprechen, wenn die vorgeschriebene Maßnahme auf Grund konkreter Umstände weder durch den Verpflichteten, noch durch die Behörde bewerkstelligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100100.X04Im RIS seit
02.05.2003