RS Vwgh 2003/1/27 2001/10/0100

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 1997 §42 Abs2;
VVG §4;
VVG §5;

Rechtssatz

Ein "beträchtlicher" Kostenaufwand besagt noch keineswegs, dass es unmöglich ist, die vorgeschriebene Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme zu bewerkstelligen. Von der "erwiesenen" Unmöglichkeit einer Ersatzvornahme ist vielmehr erst dann zu sprechen, wenn die vorgeschriebene Maßnahme auf Grund konkreter Umstände weder durch den Verpflichteten, noch durch die Behörde bewerkstelligt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100100.X04

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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