RS Vwgh 2003/1/27 2002/10/0118

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §22 Abs2 idF 2002/012;
TierartenschutzV Krnt 1988 §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der vorliegende Antrag betrifft das Beseitigen des Bewuchses von Bahnböschungen durch kontrolliertes Abbrennen. Der angefochtene Bescheid wäre auch dann rechtswidrig, wenn die Frage nach der Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes bejaht werden könnte. Die keine Auflage im Sinne eines "bedingten Polizeibefehles", sondern eine umfängliche Einschränkung der erteilten Bewilligung darstellende (vgl. hiezu Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 556 ff mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) - Nebenbestimmung Pkt. 3. ( "In der Nähe von Waldbereichen ist das Abbrennen zu unterlassen, wobei ein Mindestabstand von 20 m nicht unterschritten werden darf.") hätte nur im Rahmen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder dann, wenn das Vorhaben als teilbar angesehen werden konnte und die Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung nur in Ansehung des betreffenden Teiles des Vorhabens vorlägen, vorgeschrieben werden dürfen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Vorschreibung einer Nebenbestimmung wie der vorliegenden ist den gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides (§ 22 Abs. 2 Krnt NatSchG 1986 idF LGBl. Nr. 12/2002, § 5 Abs. 2 Krnt TierartenschutzV 1988) nicht zu entnehmen. Mit der Frage, ob das Vorhaben einer (umfänglichen) Teilung, wie sie durch die Nebenbestimmung Pkt. 3. erfolgt, (auch unter Gesichtspunkten des Zwecks der Maßnahme) zugänglich ist und die Voraussetzungen der Bewilligung (öffentliches Interesse, Fehlen einer anderen zufrieden stellenden Lösung) nur in Ansehung des von der Bewilligung erfassten Teils der in Rede stehenden Flächen vorliegen, hat sich die belangte Behörde ebenfalls nicht auseinander gesetzt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100118.X05

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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