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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Ausnahme von - der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegenden - Geschäftsleitern einer Kreditgenossenschaft von der Arbeitslosenversicherung; Unterlassung jeglicher Auseinandersetzung mit der Frage der Bedeutung der Dienstnehmereigenschaft für das ArbeitslosenversicherungsrechtRechtssatz
Auch wenn man annimmt, dass der Dienstnehmerbegriff der Z1 in §4 Abs1 ASVG durch die Z6 dahin modifiziert wurde, dass diese als Spezialtatbestand der Versicherungspflicht jenem allgemeinen vorgehe, könnte dieser - im Ergebnis wenig bedeutungsvolle - Schluss nur innerhalb des Systems des ASVG gelten.
Die Ausnahme von Dienstnehmern aus der Arbeitslosenversicherung bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Ob die Auslegung der Behörden dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder gar das Gesetz selbst gleichheitswidrig ist, kann hier aber deshalb nicht erörtert werden, weil die Behörde jegliche Auseinandersetzung mit der Frage nach der Bedeutung der Dienstnehmereigenschaft als solcher für das Arbeitslosenversicherungsrecht unterlassen und ohne jede Begründung aus dem Wortlaut, systematischen Zusammenhang und/oder Sinn und Zweck des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ausschließlich Überlegungen zum ASVG angestellt und diese - bei gegenteiligem Ergebnis, nämlich Ausschluss aus einer sonst (möglicherweise) gegebenen statt Einbeziehung in eine sonst (meist) fehlende Versicherungspflicht - auf das Arbeitslosenversicherungsrecht bezogen hat (weshalb auch die tatsächlichen Verhältnisse ungeklärt geblieben sind).
Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, diesen Verfahrensmangel zu supplieren und Vermutungen über den Inhalt des Arbeitslosenrechts und die möglicherweise in diesem oder jenem Bereich der Sozialversicherung verfolgten Ziele nachzugehen, um nirgends ausgesprochene Rechtsfolgen auf ihre Sachlichkeit prüfen zu können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B831.2004Dokumentnummer
JFR_09949696_04B00831_01