RS Vwgh 2003/1/27 2001/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2003
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 1997 §42 Abs2;
VVG §4;
VVG §5;

Rechtssatz

Wurde dem Bewilligungsinhaber im Bewilligungsbescheid eine unvertretbare Leistung aufgetragen und diese von ihm nicht erbracht, so liegt kein Anwendungsfall des § 42 Abs. 2 zweiter Satz Tir NatSchG 1997 vor. In diesem Fall kommt eine Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG von vornherein nicht in Betracht, sondern es ist die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Bewilligungsinhaber notfalls durch Maßnahmen gemäß § 5 VVG durchzusetzen. Es ist (auch aus den Gesetzesmaterialien) nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des § 42 Abs. 2 Tir NatSchG 1997 es für erforderlich erachtet hätte, über den Bewilligungsinhaber im Fall der Nichterfüllung einer unvertretbaren Leistung über die nach § 5 VVG zu verhängenden Maßnahmen hinaus weitere Sanktionen zu verhängen. Vielmehr zielt die Sicherheitsleistung nach § 42 Tir NatSchG 1997 darauf ab, jene Kosten sicherzustellen, die für die Verwirklichung der vorgeschriebenen Maßnahmen (zunächst) von der Behörde aufgewendet werden müssen, wenn der Bewilligungsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100100.X03

Im RIS seit

02.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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