Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes stellt zwar eine Voraussetzung für die Ausübung der Landwirtschaft dar, ist für sich aber keine der Landwirtschaft zuzurechnende Tätigkeit. Die Lagerung von Ziegeln und anderen Baumaterialien ist daher, selbst wenn sie zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt, keine Lagerung, von der gesagt werden könnte, sie erfolge im Zuge der Landwirtschaft. Sie ist demnach auch keine "in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft" übliche Lagerung. Insofern sich ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag (§ 35 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000) daher auf die (Ab)Lagerung von "Baurestmassen", d.h. Ziegel, Sand und Schotter bezieht, liegt ihm mangelnde Bestimmtheit nicht zur Last. Vielmehr werden sämtliche vom Bescheidadressaten (ab)gelagerten Baumaterialien zu Recht vom Entfernungsauftrag erfasst.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100115.X03Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009