RS Vwgh 2003/1/27 2001/10/0115

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes stellt zwar eine Voraussetzung für die Ausübung der Landwirtschaft dar, ist für sich aber keine der Landwirtschaft zuzurechnende Tätigkeit. Die Lagerung von Ziegeln und anderen Baumaterialien ist daher, selbst wenn sie zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes erfolgt, keine Lagerung, von der gesagt werden könnte, sie erfolge im Zuge der Landwirtschaft. Sie ist demnach auch keine "in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft" übliche Lagerung. Insofern sich ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag (§ 35 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000) daher auf die (Ab)Lagerung von "Baurestmassen", d.h. Ziegel, Sand und Schotter bezieht, liegt ihm mangelnde Bestimmtheit nicht zur Last. Vielmehr werden sämtliche vom Bescheidadressaten (ab)gelagerten Baumaterialien zu Recht vom Entfernungsauftrag erfasst.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100115.X03

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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