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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1997 §42 Abs2;Rechtssatz
Sowohl der Wortlaut des § 42 Abs. 2 zweiter Satz Tir NatSchG 1997, als auch der systematische Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, zeigen, dass damit keineswegs eine Regelung über die Verwendung der Sicherheitsleistung in jenen Fällen getroffen wurde, in denen der Behörde zur Durchsetzung der vorgeschriebenen Verpflichtung andere Zwangsmittel als jenes der Ersatzvornahme an die Hand gegeben sind. Vielmehr beschränkt sich die an den Regelungsinhalt des ersten Satzes anknüpfende Bestimmung auf jene Fälle, in denen die Ersatzvornahme, für die die Sicherheitsleistung i.S.d. ersten Satzes verwendet werden soll, sich als unmöglich "erweist". Nur für den Fall, dass im Tatsächlichen gelegene Umstände eine - in Betracht kommende - Ersatzvornahme als nicht ausführbar erscheinen lassen, findet der Verfallstatbestand des § 42 Abs. 2 zweiter Satz Tir NatSchG 1997 Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100100.X02Im RIS seit
02.05.2003