RS Vwgh 2003/1/27 2002/10/0227

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z14;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z15;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Umweltanwaltschaft macht geltend, sie sei im Recht auf Parteiengehör verletzt worden und das Verfahren daher mangelhaft geblieben, weil sie, wäre sie gehört worden, auf eine Auseinandersetzung mit wesentlichen naturschutzrelevanten Fakten hingewirkt hätte, was schlussendlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Sie macht also Verfahrensmängel geltend. Mit den nicht weiter konkretisierten Hinweisen auf - zwar in der Folge beispielsweise genannte - "wesentliche naturschutzrelevante Fakten" wird kein Umstand aufgezeigt, der die Annahme tragen könnte, die belangte Behörde hätte bei Berücksichtigung dieser Fakten der durch das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien bewirkten Beeinträchtigung von Naturhaushalt, Erholungswert oder Landschaftsbild ein deutlich höheres, die Interessen der mitbeteiligten Bewilligungswerber (nach dem OÖ NatSchG 2001) überwiegendes Gewicht beizumessen (und demzufolge mit einer Abweisung des Bewilligungsantrages vorzugehen) gehabt. Mit ihrem Vorbringen gelingt es der beschwerdeführenden Umweltanwaltschaft nicht, darzutun, dass die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Besondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100227.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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