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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Umweltanwaltschaft macht geltend, sie sei im Recht auf Parteiengehör verletzt worden und das Verfahren daher mangelhaft geblieben, weil sie, wäre sie gehört worden, auf eine Auseinandersetzung mit wesentlichen naturschutzrelevanten Fakten hingewirkt hätte, was schlussendlich zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Sie macht also Verfahrensmängel geltend. Mit den nicht weiter konkretisierten Hinweisen auf - zwar in der Folge beispielsweise genannte - "wesentliche naturschutzrelevante Fakten" wird kein Umstand aufgezeigt, der die Annahme tragen könnte, die belangte Behörde hätte bei Berücksichtigung dieser Fakten der durch das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien bewirkten Beeinträchtigung von Naturhaushalt, Erholungswert oder Landschaftsbild ein deutlich höheres, die Interessen der mitbeteiligten Bewilligungswerber (nach dem OÖ NatSchG 2001) überwiegendes Gewicht beizumessen (und demzufolge mit einer Abweisung des Bewilligungsantrages vorzugehen) gehabt. Mit ihrem Vorbringen gelingt es der beschwerdeführenden Umweltanwaltschaft nicht, darzutun, dass die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"Besondere Rechtsgebiete DiversesParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100227.X01Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012