RS Vwgh 2003/1/27 2002/10/0228

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Veröffentlicht am 27.01.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §365;
AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z1 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Dem Eigentümer des von der Rodung betroffenen Waldgrundstückes kommt gemäß § 19 Abs. 4 Z 1 ForstG 1975 Parteistellung zu (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1993, Zl. 93/10/0106). Wer (Wald-)Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts, wobei eine Enteignung entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Eigentumsverlust des bisherigen Eigentümers führt (vgl. dazu Spielbüchler in Rummel I3 Rz 2 f zu § 365 ABGB). Die Auffassung, mit dem vorliegenden Vollzug der Enteignung sei der Beschwerdeführer in Ansehung der Rodungsfläche nicht mehr Waldeigentümer und damit nicht Partei des Rodungsverfahrens, ist demnach nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100228.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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