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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 1997 §42 Abs2;Rechtssatz
Die Sicherheitsleistung nach § 42 Tir NatSchG 1997 dient der Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der mit einer Bewilligung verbundenen Verpflichtungen des Bewilligungsinhabers. Wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können die unterbliebenen Maßnahmen von der Behörde unter Inanspruchnahme der erlegten Sicherheitsleistung bewerkstelligt werden. In diesem Sinne regelt § 42 Abs. 2 erster Satz Tir NatSchG 1997 die Verwendung der Sicherheitsleistungen und bestimmt, dass diese "zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden" ist. Daran anknüpfend trifft der zweite Satz dieser Bestimmung die Regelung, wie vorzugehen ist, wenn sich die Ersatzvornahme als unmöglich erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100100.X01Im RIS seit
02.05.2003