RS Vwgh 2003/1/28 2002/05/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z5;
Elektrizitäts-ControlG 2000 §15 Abs2;
ElWOG 1998 §1;
ElWOG 1998 §24 Abs1;
ElWOG OÖ 2001 §25;
ElWOG OÖ 2001 §34 Abs1;
F-VG 1948 §2;
VwGG §47 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG hat für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage, in "wessen Namen" etwa ein UVS, der Bundesrecht vollzieht, gehandelt hat, unterschiedliche Standpunkte bezogen (ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis; siehe den Beschluss vom 6. Mai 1998, Zl. 96/21/0735, einerseits und das Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/17/0011, andererseits). Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage (unter Zitierung der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) im Erkenntnis vom 29. November 2002, A 9/01, ausführlich auseinander gesetzt. Unter Ablehnung einer Auffassung, dass der mangelnde Weisungszusammenhang automatisch zu einer organisatorischen Zuordnung führen müsse, führte er aus, dass die Tätigkeit der UVS in den Ländern aus der Sicht des § 2 F-VG funktionell je nachdem, in welchem Bereich sie tätig werden, entweder dem Bund oder dem Land zuzuordnen sei. Daraus folge, dass die Kostenersatzpflicht mangels abweichender Regelungen den Bund insoferne treffe, als die UVS in den Ländern in Angelegenheiten tätig werden, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen. Rechtsträger der belangten Behörde (Elektrizitäts-Control Kommission) ist, wie sich aus § 15 Abs. 2 BG-Regulierungsbehörden unzweifelhaft ergibt, die Elektrizitäts-Control GmbH. Diese gemäß der Verfassungsbestimmung des § 24 Abs. 1 ElWOG 1998 (= § 34 Abs. 1 Oö ElWOG 2001) zuständige Bundesbehörde vollzieht hier keine der in § 1 ElWOG 1998 aufgezählten Angelegenheiten, sondern Landesrecht (§ 25 Oö. ElWOG 2001). Ausgehend von der vom erkennenden Senat gebilligten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes kommt es aber nicht auf diese organisatorische Zuordnung an, sondern allein darauf, dass die belangte Behörde in einer Angelegenheit tätig wurde, die nach der Zuständigkeitsregel des Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG in den Vollzugsbereich der Länder fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050072.X08

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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