RS Vwgh 2003/1/28 99/18/0195

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Ein Fremder hat nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, wenn - auf Grund eines anhängigen Ausweisungs- oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 gefährdet zu sein. Da das Aufenthaltsverbot, auf Grund dessen die Abschiebung des Fremden drohte und das die Basis des vorliegenden Verfahrens bildete, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion aufgehoben worden ist, ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 6. November 2001, 98/18/0093).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999180195.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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