RS Vwgh 2003/1/28 2001/05/1087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VeranstaltungsG Krnt 1997 §7 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 413/1). Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (Walter-Mayer a.a.O., RZ 413/3). (Hier:

Unzulässigkeit einer ausschließlich gegen die Befristung der Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb des Geldspielapparates und gegen eine der Auflagen, unter denen diese Bewilligung erteilt worden ist (mit dieser Auflage wurden bestimmte räumliche Gegebenheiten gefordert) gerichteten Beschwerde.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051087.X01

Im RIS seit

05.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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