RS Vwgh 2003/1/28 2000/18/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0088 B 22. Oktober 2002 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Verfahren über Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen im Dienste der Strafjustiz hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (vgl. die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz. 176, zitierte Judikatur, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, Anm. 9 zu § 17 AVG). Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im E 31. März 1993, Zl. 92/01/0402 - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des Handelns einer Verwaltungsbehörde ohne konkreten Auftrag eines Gerichtes - ausdrücklich aufrechterhalten. Der über die Verweigerung der Akteneinsicht ergangene Bescheid war - ungeachtet der darin erteilten Rechtsmittelbelehrung, dass gemäß § 17 Abs. 4 AVG ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei) - entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Instanzenzug anfechtbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits angeführten E 31. März 1993 ausgesprochen hat, wäre den Beschwerdeführern gegen diesen (verfahrensrechtlichen) Bescheid das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 51 VStG iVm Art. V EGVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes zugestanden (vgl. seither ähnlich auch den B 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0100). Die vorliegende Beschwerde wurde daher vor Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingebracht, welche Erschöpfung aber Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wäre (Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180031.X01

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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