RS Vwgh 2003/1/28 2002/05/1169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein Präsenz- bzw. Zivildiener hat nicht die Möglichkeit, seinen Dienst an einem Ort seiner Wahl auszuüben. Es fehlt ihm somit grundsätzlich die Absicht, diesen Wohnsitz zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Hier: Dass sich der Betroffene in Innsbruck, wo er den Präsenz- bzw. Zivildienst ableistete (welche der beiden Möglichkeiten zutrifft, wurde im Verwaltungsverfahren nicht geklärt) dessen ungeachtet niedergelassen habe, um diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051169.X01

Im RIS seit

05.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten