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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Ein Präsenz- bzw. Zivildiener hat nicht die Möglichkeit, seinen Dienst an einem Ort seiner Wahl auszuüben. Es fehlt ihm somit grundsätzlich die Absicht, diesen Wohnsitz zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Hier: Dass sich der Betroffene in Innsbruck, wo er den Präsenz- bzw. Zivildienst ableistete (welche der beiden Möglichkeiten zutrifft, wurde im Verwaltungsverfahren nicht geklärt) dessen ungeachtet niedergelassen habe, um diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051169.X01Im RIS seit
05.06.2003