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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Der vorliegende Fall betrifft einen Antrag auf bescheidmäßige Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz der Beschwerdeführerin. Ausführungen dazu, dass durch ungewöhnliche Bedingungen der Wechsel von einem zu einem anderen Lieferanten erschwert wird, was auch auf eine Diskriminierung des Neulieferanten hinausläuft. Die Beschränkung ist demnach ungerechtfertigt, weil das Verlangen auf neuerliche Willensäußerung nicht auf irgendwelche objektive Gegebenheiten (z.B. technische Schwierigkeiten), sondern allein auf den durch den Einspruch ausgedrückten Unwillen des Altlieferanten, seinen Kunden zu verlieren, gestützt wird. (Kapitel E Punkt 4. und 5. der beantragten, im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten allgemeinen Bedingungen ist daher insbesondere mit den §§ 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Oö. ElWOG 2001, aber auch mit den übrigen Zielsetzungen des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen, sodass die belangte Behörde zu Recht die Genehmigung versagt hat, wobei ihr auch darin zu folgen ist, dass die Punkte 4. und 5. als Einheit zu sehen sind.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050072.X06Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008