RS Vwgh 2003/1/28 2002/14/0141

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRmRefG 2003 Art2;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, die einmal begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bleibe trotz späteren Wegfalles der Entscheidungspflicht als Folge der verlorengegangenen Zuständigkeit der belangten Behörde (hier der Finanzlandesdirektion) bestehen, würde mit sich bringen, dass dem nun zuständig gewordenen Organ (hier dem unabhängigen Finanzsenat, UFS), der zudem noch gar nicht säumig geworden ist, die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet. Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich der Untergang ihrer Entscheidungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002140141.X02

Im RIS seit

11.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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