RS Vfgh 2005/3/8 B1742/03

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
MutterschutzG 1979 §3, §5
RAO §2

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde betreffend die Anrechnung von Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aufgrund des Mutterschutzgesetzes auf die für die freiberufliche Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung; keine Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin im maßgeblichen Zeitraum infolge eines Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres ersten Kindes

Rechtssatz

Die zur freiberuflichen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat gemäß §2 Abs2 RAO fünf Jahre zu dauern.

Eine Anrechnung von Zeiten des Beschäftigungsverbots, wie von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt (in dem Ausmaß, wie sie das MutterschutzG in §3 und §5 vorsieht), konnte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum ihre Tätigkeit bei ihrer ausbildenden Rechtsanwältin auf Grund des Karenzurlaubes tatsächlich nicht ausübte - von einer Anwendbarkeit eines Beschäftigungsverbots nach §3 und §5 MutterschutzG konnte also gar nicht die Rede sein (anders der von der Behörde fälschlich herangezogene Fall Bkv 3/00, AnwBl 2000, 568). Es liegt daher hier nicht der Fall vor, dass das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz die "praktische Verwendung" unterbricht, weil diese bereits früher durch den Karenzurlaub unterbrochen worden war. Damit ist aber auch dem Beschwerdevorbringen der Boden entzogen, wonach der belangten Behörde vorgeworfen wurde, sich nicht mit der verfassungs-(und gemeinschafts)rechtlichen Frage auseinandergesetzt zu haben, ob die Beschwerdeführerin durch die Nichtanrechnung der (hier gar nicht in Betracht kommenden) gesetzlichen Zeiten des Beschäftigungsverbots wegen ihres Geschlechts diskriminiert wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsrecht, Mutterschutz, EU-Recht, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Gleichbehandlung, Gleichheit Frau-Mann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1742.2003

Dokumentnummer

JFR_09949692_03B01742_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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