Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Abweisung einer Beschwerde betreffend die Anrechnung von Zeiten eines Beschäftigungsverbotes aufgrund des Mutterschutzgesetzes auf die für die freiberufliche Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung; keine Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin im maßgeblichen Zeitraum infolge eines Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres ersten KindesRechtssatz
Die zur freiberuflichen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat gemäß §2 Abs2 RAO fünf Jahre zu dauern.
Eine Anrechnung von Zeiten des Beschäftigungsverbots, wie von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt (in dem Ausmaß, wie sie das MutterschutzG in §3 und §5 vorsieht), konnte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum ihre Tätigkeit bei ihrer ausbildenden Rechtsanwältin auf Grund des Karenzurlaubes tatsächlich nicht ausübte - von einer Anwendbarkeit eines Beschäftigungsverbots nach §3 und §5 MutterschutzG konnte also gar nicht die Rede sein (anders der von der Behörde fälschlich herangezogene Fall Bkv 3/00, AnwBl 2000, 568). Es liegt daher hier nicht der Fall vor, dass das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz die "praktische Verwendung" unterbricht, weil diese bereits früher durch den Karenzurlaub unterbrochen worden war. Damit ist aber auch dem Beschwerdevorbringen der Boden entzogen, wonach der belangten Behörde vorgeworfen wurde, sich nicht mit der verfassungs-(und gemeinschafts)rechtlichen Frage auseinandergesetzt zu haben, ob die Beschwerdeführerin durch die Nichtanrechnung der (hier gar nicht in Betracht kommenden) gesetzlichen Zeiten des Beschäftigungsverbots wegen ihres Geschlechts diskriminiert wird.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Mutterschutz, EU-Recht, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Gleichbehandlung, Gleichheit Frau-MannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1742.2003Dokumentnummer
JFR_09949692_03B01742_01