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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Den bloß am Gemeingebrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Krnt LStG 1991 interessierten Antragstellern kommt eine Parteistellung auch im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG nicht zu; ein Devolutionsantrag dieser Personen würde einen Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis E 27.5.1997, 96/05/0274, und 19.3.2002, 2001/05/0315). Bestünde eine Säumnis des Gemeinderates, dann hätte seine Entscheidung daher nur zurückweisend sein können.
Schlagworte
Parteistellung Parteienantrag Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001051078.X02Im RIS seit
05.06.2003