RS Vwgh 2003/1/28 2001/05/1078

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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L85002 Straßen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Den bloß am Gemeingebrauch im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Krnt LStG 1991 interessierten Antragstellern kommt eine Parteistellung auch im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG nicht zu; ein Devolutionsantrag dieser Personen würde einen Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (Hinweis E 27.5.1997, 96/05/0274, und 19.3.2002, 2001/05/0315). Bestünde eine Säumnis des Gemeinderates, dann hätte seine Entscheidung daher nur zurückweisend sein können.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001051078.X02

Im RIS seit

05.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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