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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0421 E 24. Februar 2000 RS 1(hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Nach dem FrG 1993 besteht - ebenso wie nach dem FrG 1997 - kein Anspruch eines Fremden auf Erlassung eines Bescheides in einer ihm verständlichen Sprache. Weiters stellt die Verhängung der Schubhaft über einen Fremden keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH fehlt nämlich einem in Schubhaft befindlichen Fremden die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außerstande wäre (Hinweis E 23.6.1998, 97/21/0770). Versuche, mit geeigneten Personen (Dolmetscher und/oder Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Schubhaft zu unternehmen. Bleiben derartige Versuche jedoch ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Es muss sichergestellt sein, dass ein Fremder - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft - den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm ständige Urgenzen zuzumuten (Hinweis E 19.10.1994, 93/01/1117).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180291.X02Im RIS seit
18.03.2003Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009