RS Vwgh 2003/1/28 2002/05/0072

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
ElWOG OÖ 2001 §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, RZ 413/1). Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 551). Im Erkenntnis vom 7. Juli 1964, 213/64, VwSlg 6405 A/1964, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Lehre betont, dass eine Befristung wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig ist, wenn dies das Gesetz bestimmt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050072.X01

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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