RS Vwgh 2003/1/28 2001/05/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VStG §51e idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung unter anderem die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht und "seine Vernehmung als Person im Berufungsverfahren" beantragt. Er macht nun geltend, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dies unterlassen habe. Dieses Begehren ist - jedenfalls im Beschwerdefall - auch im Hinblick auf die Vorschriften für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat iVm Art. 6 MRK - als Antrag auf Durchführung einer Verhandlung (§ 51e VStG) zu sehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat wäre demnach verpflichtet gewesen, eine solche Verhandlung durchzuführen, was er aber unterlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050049.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten