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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung unter anderem die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht und "seine Vernehmung als Person im Berufungsverfahren" beantragt. Er macht nun geltend, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dies unterlassen habe. Dieses Begehren ist - jedenfalls im Beschwerdefall - auch im Hinblick auf die Vorschriften für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat iVm Art. 6 MRK - als Antrag auf Durchführung einer Verhandlung (§ 51e VStG) zu sehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat wäre demnach verpflichtet gewesen, eine solche Verhandlung durchzuführen, was er aber unterlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050049.X01Im RIS seit
05.05.2003