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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/05/1523Rechtssatz
Nach § 8 NÖ BauO 1996 liegt eine sukzessive Zuständigkeit des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes vor, wobei das Gericht sowohl über die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach als auch über die Zulässigkeit der Höhe des geforderten Betrages entscheidet. Hinsichtlich der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz ist daher die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen. Zwar kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise hinsichtlich einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, dies jedoch nur dann, wenn sich die verfahrensrechtliche Entscheidung auf einen Vorgang während des Verwaltungsverfahrens bezieht (Hinweis E vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160). Im Beschwerdefall bezieht sich der Wiedereinsetzungsantrag aber nicht auf eine Frist, die während des Verwaltungsverfahrens versäumt wurde, sondern auf die Frist zur Bekämpfung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz. Über die Versäumung der Frist zur Anrufung des Bezirksgerichtes könnte aber nur das örtlich zuständige Bezirksgericht entscheiden (Hinweis E vom 20. Mai 1998, Zl. 95/06/0260).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051522.X01Im RIS seit
05.06.2003