RS Vfgh 2005/3/9 KI-3/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art138 Abs1 lita
UOG §93

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinendenKompetenzkonfliktes zwischen dem Arbeits- und Sozialgericht Wien undder Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mangelsVorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes

Rechtssatz

Die Bundesministerin hat in ihrer Erledigung, die als Bescheid zu qualifizieren ist, - ungeachtet der Formulierung: "... zurückgewiesen wird" - der Sache nach eine meritorische Entscheidung über den an sie gerichteten Antrag (auf Auszahlung der Vergütung für die Tätigkeit als Leiter der Technischen Versuchs- und Forschungsanstalt nach deren Auflösung und Einrichtung als Universitätsinstitut) getroffen, und zwar insoferne, als sie ausführt, dass der für den Zeitraum vom 01.01. bis zum Ablauf des 30.11.99 geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestehe (arg.: "im öffentlichen Besoldungsrecht der Beamten fundiert").

Kein Eingehen auf die eventualiter eingebrachte Klage gemäß Art137 B-VG.

Entscheidungstexte

  • K I-3/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2005 K I-3/04

Schlagworte

Hochschulen Organisation, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH /Klagen, VfGH / Kompetenzkonflikt, Auslegung eines Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:KI3.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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