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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §21 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 findet das FrG 1997 insgesamt - also auch dessen § 36 Abs. 2 Z. 7 - auf Asylwerber ohne vorläufige Aufenthaltsberechtigung Anwendung. Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz AsylG 1997 darf jedoch ein Asylwerber nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die VwGH-Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages bewirkt, dass dem Fremden auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Stellung eines Asylwerbers zukommt. Dies bedeutet, dass er gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz AsylG 1997 während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde gegen die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nicht in Vollziehung des Aufenthaltsverbots abgeschoben werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180304.X02Im RIS seit
08.05.2003