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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Unterhaltsaufwendungen sind weder durch eine betriebliche noch durch eine berufliche Tätigkeit veranlasst. Sie sind auch keinem Sonderausgabentatbestand subsumierbar. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass bei der gegebenen Rechtslage die Unterhaltslasten, die den Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern getroffen haben, im Rahmen der Bestimmung des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Abzugsfähigkeit der Unterhaltslasten mit dem von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Unterhaltsstopp begrenzt hat (Hinweis OGH 8. Februar 1995, 7 Ob 503/95, VfGH E 17. Oktober 1997, G 168/96 = Slg. 14992). Wenn der Beschwerdeführer zivilrechtlich nämlich nicht zu mehr als dem mit dem Unterhaltsstopp begrenzten Betrag verpflichtet werden kann, fehlt es dem über diesen Betrag hinaus Geleisteten an der für außergewöhnliche Belastungen notwendigen Zwangsläufigkeit. [(Hier:
Entsprechendes gilt auch für die anderen geltend gemachten (einmaligen) Zuwendungen) an die Kinder (zwei PKWs und einen Barbetrag von S 100.000,-- anlässlich des Studienabschlusses)].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998140160.X01Im RIS seit
21.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013