RS Vfgh 2005/3/9 G53/04

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TabakmonopolG 1996 §35 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags einer Trafikantin auf Aufhebung einer Bestimmung im Tabakmonopolgesetz betreffend Vertragskündigung wegen Verstoßes gegen das Gesetz mangels Legitimation; Klage bei den Zivilgerichten gegen eine verhängte Geldstrafe bereits eingebracht

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Trafikantin auf Aufhebung des §35 Abs2 Z2 TabakmonopolG 1996 mangels Legitimation.

Die Antragstellerin bringt in ihrem Antrag selbst vor, dass sie gegen die verhängte "Geldstrafe" Klage bei den Zivilgerichten eingebracht habe. Sie hat folglich die Möglichkeit, nach einer allfälligen Abweisung des Klagebegehrens bereits im Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ihre verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre dieses Gericht - wenn es die Bedenken teilt - zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • G 53/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.03.2005 G 53/04

Schlagworte

Tabakmonopol, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G53.2004

Dokumentnummer

JFR_09949691_04G00053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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