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34 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer Trafikantin auf Aufhebung einer Bestimmung im Tabakmonopolgesetz betreffend Vertragskündigung wegen Verstoßes gegen das Gesetz mangels Legitimation; Klage bei den Zivilgerichten gegen eine verhängte Geldstrafe bereits eingebrachtRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Trafikantin auf Aufhebung des §35 Abs2 Z2 TabakmonopolG 1996 mangels Legitimation.
Die Antragstellerin bringt in ihrem Antrag selbst vor, dass sie gegen die verhängte "Geldstrafe" Klage bei den Zivilgerichten eingebracht habe. Sie hat folglich die Möglichkeit, nach einer allfälligen Abweisung des Klagebegehrens bereits im Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ihre verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre dieses Gericht - wenn es die Bedenken teilt - zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tabakmonopol, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G53.2004Dokumentnummer
JFR_09949691_04G00053_01