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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §4 Abs1;Rechtssatz
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates war der Asylantrag des Fremden gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997 zurückgewiesen worden. Wegen der damit verbundenen Feststellung, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht, wäre die Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsantrags gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997 nur weggefallen, wenn nicht der gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, womit - ex nunc - die an diesen Bescheid geknüpfte Tatbestandswirkung der Unzulässigkeit eines Antrages gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1997 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (und infolge der erwähnten zwischenzeitigen Aufhebung des Bescheides im Asylverfahren darüber hinaus) beseitigt worden ist. Der angefochtene, den Feststellungsantrag nach § 75 Abs. 1 FrG 1997 zurückweisende Bescheid wäre daher aufzuheben gewesen (Hinweis E 1. Juni 1999, 99/18/0072). Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Hinblick auf die nicht durch formelle Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des Rechtschutzinteresses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 Abs. 2 VwGG. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Fremde mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999180195.X02Im RIS seit
30.04.2003