RS Vwgh 2003/1/28 2002/18/0295

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Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180295.X02

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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