RS Vwgh 2003/1/28 2002/05/0784

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1998/061;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 134 Abs. 3 Wr BauO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 wurde neu beschlossen und durch LGBl. Nr. 61/1998 kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte am 29. Dezember 1998. Daraus folgt, dass insofern, als die Bestimmung des § 134 Abs. 3 Wr BauO von § 42 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr 158/1998) abweicht, die Bestimmung der Wiener Bauordnung zur Anwendung gelangt. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass der Nachbar, der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und dort Einwendungen hinsichtlich der Garage im Seitenabstand erhoben hat, und mit diesen Einwendungen ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134 Abs. 1 lit. a und b Wr BauO geltend gemacht hat, damit Parteistellung im Bauverfahren erlangt hat. Er hat aber soweit, als er keine weiteren Einwendungen erhoben hat, im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG die Parteistellung verloren, woraus sich ergibt, dass seine Parteistellung ausschließlich auf die Lage der Garage im östlichen Seitenabstand einschließlich ihres "Unterbaues" beschränkt ist.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050784.X01

Im RIS seit

16.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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