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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 134 Abs. 3 Wr BauO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 wurde neu beschlossen und durch LGBl. Nr. 61/1998 kundgemacht. Die Kundmachung erfolgte am 29. Dezember 1998. Daraus folgt, dass insofern, als die Bestimmung des § 134 Abs. 3 Wr BauO von § 42 AVG (in der Fassung BGBl. I Nr 158/1998) abweicht, die Bestimmung der Wiener Bauordnung zur Anwendung gelangt. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass der Nachbar, der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und dort Einwendungen hinsichtlich der Garage im Seitenabstand erhoben hat, und mit diesen Einwendungen ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134 Abs. 1 lit. a und b Wr BauO geltend gemacht hat, damit Parteistellung im Bauverfahren erlangt hat. Er hat aber soweit, als er keine weiteren Einwendungen erhoben hat, im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG die Parteistellung verloren, woraus sich ergibt, dass seine Parteistellung ausschließlich auf die Lage der Garage im östlichen Seitenabstand einschließlich ihres "Unterbaues" beschränkt ist.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050784.X01Im RIS seit
16.05.2003