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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0041 B 23. Mai 2002 RS 2(hier Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)Stammrechtssatz
Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte (der gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 zuständige Gemeinderat), von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000180031.X03Im RIS seit
18.03.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017