RS Vwgh 2003/1/28 2000/18/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0041 B 23. Mai 2002 RS 2(hier Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde)

Stammrechtssatz

Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte (der gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 zuständige Gemeinderat), von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180031.X03

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten